Bejagung des Schwarzwildes im Bereich der befriedeten Jagdbezirke "Südpark" und "Grundflächen um den Staudenweiher sowie den Staudenweiher selbst" sowie in dem befriedeten Bereich "Regenüberlaufbecken 2" in 65451 Kelsterbach

Zur Verminderung von übermäßigem Wildschaden durch Schwarzwild wurde der Stadt Kelster­bach – mit Erlaubnis des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau, Waffen- und Gewerbewesen (Untere Jagdbehörde) vom 02.04.2025 – gemäß § 5 Abs. 4 Hessisches Jagdgesetz (HJagdG), die befristete Erlaubnis zur Verwendung von Schusswaffen innerhalb der gemäß Verfügungen vom 19.07.1979 zu befriedeten Bezirken erklärten Geländebereiche "Südpark" und "Grundflä­chen um den Staudenweiher sowie den Staudenweiher selbst", außerdem in dem ebenfalls befriedeten Bereich des "Regenüberlaufbeckens 2" in der Gemarkung Kelsterbach, erteilt.

Die beschränkt zugelassene Jagdausübung auf Schwarzwild wurde vom 02.04.2025 bis 31.03.2026, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, gestattet. Die aufgrund der Afrikani­schen Schweinepest erlassene gültige Allgemeinverfügung hat Beachtung zu finden.

Die Erlaubnis der Unteren Jagdbehörde des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau wurde auf eine für den Bereich der Gemarkung Kelsterbach jagdausübungsberechtigte Person be­schränkt, die von der Stadt Kelsterbach mit der Jagdausübung beauftragt wurde. Im Rahmen von Ortsbegehungen wurden die Schussstandorte innerhalb der benannten befriedeten Bezirke bzw. des befriedeten Bereichs festgelegt bzw. nachträglich bestimmt. Der Schussstandort in dem an den Südpark angrenzenden Gelände des Regenüberlaufbeckens 2 ist zwingend einzu­halten. Des Weiteren wurde genehmigt, dass die Schussabgabe auf Schwarzwild im gesamten Bereich des Südparks und des Staudenweihers von einem mobilen Hochsitz in angemessener Höhe unter der Voraussetzung, dass ein geeigneter Kugelfang vorhanden ist, erfolgen darf. Die Schussabgabe liegt im Ermessen und in der Verantwortlichkeit des Schützen.

Gemäß vorgenannter Erlaubnis weisen wir hiermit auf die bevorstehende Bejagung des Schwarz­wildes mittels Schusswaffen in den Geländebereichen "Südpark" und "Staudenweiher" sowie "Regenüberlaufbecken 2" hin.

Zur weiteren Information weisen wir darauf hin, dass bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen (§ 22 Abs. 4 BJagdG). Weiterhin wurde die Erlaubnis mit der Maßgabe erteilt, dass eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten ist.