Terminbestimmung einer Zwangsvollstreckung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft

hier: Grundstücke Gemarkung Kelsterbach, Flur 4, Flurstücke 695, 701 und 702, jeweils, Gebäude- und Freifläche, Die Staudenäcker, groß 944 , 1.042 und 2.319

Beschluss

Im Wege der Zwangsvollstreckung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft

sollen am Montag, 13. Januar 2025, 09:00 Uhr, im Amtsgericht Rüsselsheim, Johann-Sebastian-Bach-Straße 45, 65428 Rüsselsheim, Sitzungssaal 1, versteigert werden:

Die im Grundbuch von Kelsterbach Blatt 7513 eingetragenen Grundstücke

lfd. Nr.GemarkungFlurFlurstückWirtschaftsart und LageGröße ()
1 Kelsterbach  4 701 Gebäude- und Freifläche, Die Staudenäcker 1.042
2 Kelsterbach  4 695 Gebäude- und Freifläche, Die Staudenäcker 944
3 Kelsterbach  4 702 Gebäude- und Freifläche, Die Staudenäcker 2.319

Der Versteigerungsvermerk wurde am 30.05.2022 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 371.000,00 € (lfd. Nr. 1), 325.000,00 € (lfd. Nr. 2) und 808.000,00 € (lfd. Nr. 3).

Objektbeschreibung: Unbebautes Grundstück, unbebautes Grundstück und unbebautes Grundstück.

Gesamtverkehrswert: 1.504.000,00 €

Detaillierte Objektbeschreibung: Unbebaute Gewerbegrundstücke (gewerbliche Baufläche).

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach Paragraf 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter: www.zvg-portal.de

Kontoverbindung für die Überweisung der Sicherheitsleistung:
Gerichtskasse Frankfurt am Main: Landesbank Hessen-Thüringen,
IBAN: DE73 5005 0000 0001 0060 30, BIC: HELADEFFXXX,
unter Angabe des Kassenzeichens: 020584601074.

gez. Öhl
Rechtspfleger
Beglaubigt
Amtsgericht Rüsselsheim, 18.09.2024, AZ: 43 K 6/22
Brückner, Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Veröffentlichung erfolgt im Auftrag des Amtsgerichts Rüsselsheim.

Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i. A.
Werdt
Amtsrat