Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.

Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.

Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.

Ansprechpunkt

Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet

Frist

Die Gewerbesteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben bis zum:

  • 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
  • 28. bzw. 29. Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert. Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Stundungsantrag Steuern

Sie haben einen Gebührenbescheid über kommunale Abgaben, zum Beispiel Grundbesitzabgaben, erhalten und wissen im Moment nicht, wie Sie das Geld aufbringen sollen? Über den Online-Dienst "Stundungsantrag Steuerangelegenheiten" haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung Ihrer Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) bei der Stadt Kelsterbach zu stellen. Somit können Sie gegebenenfalls die Fälligkeit der Forderung hinausschieben.

Rechtsgrundlage(n)