2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 15.06.2026 folgende
2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021
beschlossen:
Artikel I
In § 1 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 werden in Absatz 3 die Nummern 5 bis 8 neu gefasst:
5. Vergabe von einzelnen Planungsaufträgen an
Architekturschaffende und Ingenieurinnen und
Ingenieure bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall
6. Entscheidungen über den Abschluss von einzelnen
Werk- oder Lieferverträgen und über die Vergabe
städtischer Baumaßnahmen bis zu einem Betrag
von 50.000,00 € im Einzelfall
7. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
sowie die Rückabwicklung von Grundstückskauf-
verträgen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall
8. Entscheidungen über den Abschluss sowie die
Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu
einem Gesamterbbaurechtszins (Höhe des jährlichen
Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) von 50.000,00 € im Einzelfall
Artikel II
In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird Absatz 3 neu gefasst:
(3) Die Ausschüsse wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.
Artikel III
In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird der bisherige Absatz 3 neu zu Absatz 4. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO im Rahmen der haushaltsrechtlich bewilligten Mittel widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
Haupt- und Finanzausschuss
1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
sowie die Rückabwicklung von Grundstücks-
kaufverträgen von einem Betrag über 50.000,00 bis 300.000,00 €
2. Einzelfallentscheidungen über Anträge
- zur Stundung über 10.000,00 bis 20.000,00 €
- zur Niederschlagung über 5.000,00 bis 10.000,00 €
- und zum Erlass über 2.500,00 bis 5.000,00 €
Ausschuss für Bauen, Planen, Umweltschutz und Mobilität
1. Vergabe von einzelnen Planungsaufträgen an
Architekturschaffende sowie Ingenieurinnen und
Ingenieure bis zu einem Betrag über 50.000,00 bis 300.000,00 €
2. Entscheidungen über den Abschluss von
einzelnen Werk-, Lieferverträgen und über
die Vergabe städtischer Baumaßnahmen bis
zu einem Betrag über 50.000,00 bis 300.000,00 €
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur, Sport und Integration
Endgültige Entscheidung über die Gewährung von allgemeinen Zuschüssen an Vereine und Jugendgruppen unter Beachtung der Vereinszuschussrichtlinien sowie an Kirchengemeinden und Kindergärten unter analoger Anwendung der Vereinszuschussrichtlinien. Ausgenommen sind Zuschüsse für bauliche Maßnahmen oder nach den Betriebsverträgen für Kindergärten.
Artikel IV
In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Haupt-satzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird der bisherige Absatz 4 neu zu Absatz 5.
Artikel V
In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird der bisherige Absatz 5 neu zu Absatz 6.
Artikel VI
Diese Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kelsterbach, den 16.06.2026 / Ud
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
gez. Ockel, Bürgermeister
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung:
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i.A. Ritzkowsky, Dipl.-Verwaltungswirt