Anzeige von Feuerwerken

Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
  • Kopie der Erlaubnis
  • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
  • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
  • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
  • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
  • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
  • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
     

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht