Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).
Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,
1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, müssen Sie sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen wenden.
Gemäß Paragraf 3 Absatz 1 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kelsterbach ist jedes Grundstück, das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält, gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen.
Den Grundstücksanschluss hat der Anschlussnehmer bei der Stadt zu beantragen.
Der Aufwand für Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlussleitung sind gern. Paragraf 13 Absatz 1 der Wasserversorgungssatzung der Stadt in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.
Die Anschlussleitung wird gern. Paragraf 3 Absatz 4 Wasserversorgungssatzung ausschließlich von der Stadt Kelsterbach hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.