Gewerbe ummelden
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern
Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
- Für die Anzeige der Ummeldung
Gebühr: 28,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132
Gebühr: 8,00 EUR (Vorkasse: nein)
Wichtiger Hinweis!
Über die Onlinedienste können ausschließlich meldepflichtige Änderungen übermittelt werden. Dazu zählen:
- Verlegung innerhalb Gemeinde
- Erweiterung der Tätigkeit
- Änderung der Tätigkeit
- Meldepflichtige Namensänderung
Freiwillige Meldegründe sowie sonstige Änderungen können derzeit nicht online vorgenommen werden.
Bitte wenden Sie sich in den folgenden Fällen direkt an das Gewerbeamt der Stadtverwaltung Kelsterbach:
- Haupterwerb wird Nebenerwerb
- Zweigstelle wird Hauptniederlassung
- Benennung eines neuen gesetzlichen Vertreters
- Ausscheiden eines gesetzlichen Vertreters
- Aufgabe von Tätigkeiten
- Änderung in der Wohnanschrift
- Änderung in der Anschrift der Hauptniederlassung
- Wechsel des Gewerbebetriebs bzw. seiner Rechtsform
- Sonstige, nicht meldepflichtige Namensänderung
- Sonstige freiwillige nicht aufgeführte Ummeldegründe