Tourismusbeitrag - Turnuserklärung Beherbergungsbetrieb
Wer in Kelsterbach Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, von jedem Ortsfremden einen Tourismusbeitrag einzuziehen und an die Stadt Kelsterbach abzuführen. Die eingezogenen Tourismusbeiträge sind vom Meldepflichtigen jeweils bis zum 20. Tag des auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgenden Monats an die Stadt Kelsterbach abzuführen.
Die Turnuserklärung kann online mittels eines E-Service abgegeben werden.
FAQs Tourismusbeitrag
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismusbeitrag entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Tourismusbeitrag.
Gilt der Tourismusbeitrag auch für Personen, die sich nur einige Monate in Kelsterbach aufhalten?
Alle Personen, die in Kelsterbach keinen Wohnsitz haben, sind gemäß Tourismusbeitragssatzung beitragspflichtig, es sei denn, es trifft eine der in Paragraf 5 erwähnten Ausnahmen zu. Sofern die Person in Kelsterbach gemeldet ist, gilt sie nicht als ortsfremd und es wird laut Satzung kein Tourismusbeitrag fällig. Um bei einer Kontrolle den entsprechenden Nachweis erbringen zu können, wird empfohlen, eine Kopie der Meldebescheinigung der betreffenden Personen aufzubewahren.
Sind Personen, die als sogenannte Layover-Gäste in Kelsterbach übernachten, tourismusbeitragspflichtig?
Nein, sowohl Airline-Crew-Mitglieder, als auch Fluggäste, die aufgrund von Verspätungen oder Flugausfällen in Kelsterbach übernachten, müssen keinen Tourismusbeitrag leisten.
Sind Personen beitragspflichtig, wenn sie sich zu beruflichen Zwecken in Kelsterbach aufhalten?
Ja, beitragspflichtig sind gemäß Wortlaut des Paragraf 2 Absatz 1 der Tourismusbeitragssatzung, alle ortsfremden Personen, die sich in der Stadt Kelsterbach aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Tourismuseinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen. Diese Möglichkeit trifft auch auf Arbeitnehmer zu, welche sich nur zeitweilen im Beherbergungsgebiet aufhalten, unabhängig davon, ob sie die Tourismuseinrichtungen tatsächlich nutzen oder nicht.
Wie verhält es sich, wenn ein Gast im Jahr 2024 gebucht hat, als der Tourismusbeitrag noch nicht bekannt gewesen ist?
Die Satzung ist seit dem 01.01.2025 in Kraft und regelt sowohl die Fälligkeit als auch eventuelle Befreiungen. Laut Paragraf 3 Absatz 2 der Satzung entsteht die Beitragsschuld am Tage der Ankunft und nicht am Tag der Buchung. Ferner wurde in Paragraf 5 eine Befreiung bei vorheriger Buchung nicht mit aufgenommen. Insofern ist der Tourismusbeitrag auch dann zu entrichten, wenn der Gast im Jahr 2024 gebucht hat.