Herstellung Gehwegüberfahrt beantragen

Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb der Ortslage. Sie möchten eine Zufahrt zu Ihrem Grundstück herstellen lassen, um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz von der Straße aus mit einem Kraftfahrzeug anzufahren. Hierzu bedarf es häufig einer baulichen Änderung der Straße, wie zum Beispiel einer Absenkung des Bordsteines. Diese ist bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu beantragen.  

Grundstückszufahrten sind nach erteilter Genehmigung vom Grundstückseigentümer zu beauftragen. Eine Liste der zugelassenen Straßenbauunternehmen wird mit der Genehmigung zugestellt. Hierzu gibt die Stadt Auskunft.

Sämtliche Kosten für die Änderungen an der Straße müssen Sie selbst tragen. Dies gilt auch für die Verwaltungskosten, die gegebenenfalls von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin mit maßstäblicher Planskizze
  • ggf. erforderlich: geeigneter Nachweis der Eigentümerstellung (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) 
  • bei Antragstellung durch Bevollmächtigten: Vollmacht des Grundstückseigentümers oder Grundstückseigentümerin.
  • ggf. weitere Unterlagen erforderlich, wie Fotos oder Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 
  • Zu den erforderlichen Unterlagen berät Sie die zuständige Behörde 
     

Kosten

Es entstehen Verwaltungskosten und Kosten für die Änderungen an der Straße.
Die Verwaltungskosten und die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Änderungen an der öffentlichen Straße. Sie werden Ihnen von der zuständigen Straßenbaubehörde mitgeteilt.
Alle Kosten müssen vom Anlieger getragen werden. 
 

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Der Antragstellende muss gleichzeitig der Eigentümer oder die Eigentümerin des anliegenden Grundstücks sein. Hierfür ist ggf. ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich. 

Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin.