Herstellung Gehwegüberfahrt beantragen

Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb der Ortslage. Sie möchten eine Zufahrt zu Ihrem Grundstück herstellen lassen, um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz von der Straße aus mit einem Kraftfahrzeug anzufahren. Hierzu bedarf es häufig einer baulichen Änderung der Straße, wie zum Beispiel einer Absenkung des Bordsteines. Diese ist bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu beantragen.  

Nach Erteilung der Genehmigung wird seitens der Straßenbaubehörde ein Fachunternehmen mit der Herstellung beauftragt.

Sämtliche Kosten für die Änderungen an der Straße müssen Sie selbst tragen. Dies gilt auch für die Verwaltungskosten, die gegebenenfalls von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt werden.

Kosten

Es entstehen Verwaltungskosten und Kosten für die Änderungen an der Straße.

Die Verwaltungskosten und die Änderungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Änderungen an der öffentlichen Straße und können gegenbenenfalls durch einen Schätzwert beziffert werden. Die Straßenbaubehörde behält sich vor eine Vorauszahlung anzufordern bevor mit der Herstellung begonnen wird.

Alle Kosten müssen vom Anlieger getragen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin mit maßstäblicher Planskizze
  • ggf. erforderlich: geeigneter Nachweis der Eigentümerstellung (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) 
  • bei Antragstellung durch Bevollmächtigten: Vollmacht des Grundstückseigentümers oder Grundstückseigentümerin.
  • ggf. weitere Unterlagen erforderlich, wie Fotos oder Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 
  • Zu den erforderlichen Unterlagen berät Sie die zuständige Behörde 
     

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Der Antragstellende muss gleichzeitig der Eigentümer oder die Eigentümerin des anliegenden Grundstücks sein. Hierfür ist ggf. ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich. 

Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin.