Kindertageseinrichtungen

Die Stadt Kelsterbach verfügt über zehn Kindertagesstätten, die sämtlich von kirchlichen und freien Trägern berieben werden. Das Betreuungsangebot mit unterschiedlichen Angeboten und Bildungskonzepten gilt für Kinder ab dem ersten Lebensjahr. Die Stadt arbeitet eng mit den Trägern der Kindertagesstätten zusammen und sorgt für eine solide Bedarfsplanung und einen kontinuierlichen Ausbau der Betreuungsangebote. 

Alles zum Thema Kinderbetreuung und zu den Kelsterbacher Betreuungseinrichtungen finden Sie auf dem eigens eingerichteten Elternportal. Dort können Sie einen Betreuungsplatz aussuchen und – sobald Ihr Kind auf der Welt ist – auch reservieren. 

Zur Beratung und Unterstützung rund um Fragen zur Anmeldung Ihres Kindes steht Ihnen natürlich auch weiterhin der Weg einer persönlichen Vorsprache in der Kindertageseinrichtung oder bei der Stadtverwaltung, Team 5.2 Kindertagesstätten, Senioren, Soziales, offen.

Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Kosten

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen , für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für al le Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

Rechtsgrundlage(n)