Arbeitsgruppe ermittelt neuen finanziellen und Betreuungsbedarf für Kinderbetreuung

Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass Kinder einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen haben. Dieser Anspruch soll allen Kindern den Zugang zu Bildung, Betreuung und Erziehung öffnen und ihnen Bildungsteilhabe ermöglichen. 

Mit der Kindertagesbetreuung ermöglicht der Gesetzgeber Familien, eine gleichberechtigte Teilhabe an einer Berufstätigkeit. Für Familien stellt dies eine ökonomische Notwendigkeit dar ebenso wie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Tatsache ist aber auch, dass die Kindertageseinrichtungen einen anhaltenden Fachkräftemangel beklagen, während Eltern gleichzeitig den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ihre Kinder einfordern. Auch die Häufigkeit der Ausfallzeiten wird von Eltern kritisiert und gleichzeitig eine geregelte Rückerstattung der Gebühren gefordert.

Um auf diese Situation zu reagieren, wurde eine Unterarbeitsgruppe der Trägerrunde (U-AG) gebildet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Trägerrunde, Kitaleitungen und Verwaltung zusammensetzt. Diese empfahl eine Neureglung der Elternentgelte und Anpassung der Öffnungszeiten, um dem Betreuungsbedarf und der Bereitstellung von Kitaplätzen gerecht zu werden und nicht zuletzt, um eine verlässliche Personalplanung zu garantieren. Das letzte Mal wurden die Kitabeiträge 2018 mit der Einführung der Landesförderung Beitragsfreistellung geändert. Für die Berechnung der Kitabeiträge wurde der Mittelwert der damaligen Beiträge bis 2018 zu Grunde gelegt. Hieraus ergab sich ein Basiswert, der den Elternbeitrag definiert, der je Betreuungsstunde über der geförderten Betreuungszeit von sechs Stunden liegt. Berechnet wurden die damaligen Bedarfe wie folgt: Elternbeiträge 2018/ Modul B = 2/3 Platz entspricht 7 Stunden, 135,00 Euro = 19,28 Euro je Betreuungsstunde. Die Beiträge wurden seither nicht erhöht und der Basiswert ist unverändert.

Eine Recherche der Arbeitsgruppe ergab, dass die Kommunen im Kreis Groß-Gerau einen höheren Basiswert haben als Kelsterbach. Die an die Bedürfnisse von 2024 angepasste Berechnung machte eine Erhöhung des Basiswerts auf 26 Euro pro Betreuungsstunde sowie eine zweiprozentige jährliche Erhöhung analog der Erhöhung der Landesförderung notwendig. Zudem werden die Betreuungszeit und das Angebot der Einrichtungen angepasst. So besteht der klassische Halbtagsplatz seit 2018 nicht mehr. Stattdessen wurde der sogenannte Regelplatz eingeführt. Mit diesem wird der Rechtsanspruch von 6 Betreuungsstunden erfüllt. Auch eine Kinderbetreuung vor- und nachmittags ist möglich mit einem kostenfreien Betreuungsumfang bis zu 8,25 Stunden ohne Mittagsversorgung.

Für eine verlässliche Personalplanung ist diese unverbindliche Regelung jedoch eine große Herausforderung, denn das Personal muss vorgehalten werden, unabhängig davon, wie viele Kinder letztlich in der Kindertageseinrichtung bleiben. Die U-AG schlägt daher vor, den Regelplatz Modul A im Umfang von 6 Stunden von 7.15 Uhr bis 13.15 Uhr anzubieten. Eine zuverlässige Personalplanung und ein gezielter Einsatz von Teilzeit-Fachkräften werden dadurch möglich. Die Arbeitszeit von Fachkräften in Höhe von 6 Stunden ohne Pause kann eingehalten werden. Für berufstätige Eltern, die in Teilzeit tätig sind, kann die zusammenhängende Betreuungszeit attraktiver werden. Die neuen Öffnungszeiten werden zudem für alle Einrichtungen übernommen.

Zudem wird ein Betreuungsplatz Modul A+ eingeführt, der neben den sechs kostenfreien Betreuungsstunden ein kostenpflichtiges Mittagessen beinhaltet. Hierdurch gewinnen Teilzeitarbeitende etwas mehr Zeit und personelle Engpässe können besser abgefedert werden. Außerdem wurde eine Anpassung der Geschwisterermäßigung beschlossen. Für das erste Geschwisterkind gibt es eine 50-prozentige Ermäßigung, jedes weitere Kind ist beitragsfrei. Die Geschwisterermäßigung endet allerdings mit dem Schuleintritt. Von der Beitragserhöhung ausgenommen sind Krippenplätze. Die Arbeitsgruppe schlägt hierfür zukünftig jedoch ebenfalls eine Anpassung vor.

Sollte es zu einem Betreuungsausfall von mehr als fünf Tagen im Quartal kommen, wird fortan eine Beitragsermäßigung in Form einer Reduzierung oder Rückerstattung garantiert. Der Betreuungsausfall ist unabhängig von den Schließtagen der Einrichtung zu sehen. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. Allerdings hat jeder Träger im Rahmen des Nutzungsvertrages die Möglichkeit, Gebühren für Betreuungsleistungen zu erheben, die außerhalb der vereinbarten Module liegen. Hierzu kann unter anderem eine Verspätung beim Abholen zählen.

Nach sorgfältiger Prüfung hat der Magistrat der Stadt Kelsterbach den vorgeschlagenen Änderungen der Arbeitsgruppe zugestimmt. Die Gebührenanpassung und Änderung der Betreuungszeit treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.