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Die Organe einer hessischen Gemeinde sind die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand (§ 9 Hessische Gemeindeordnung - HGO). In Städten lauten die Bezeichnungen Stadtverordnetenversammlung und Magistrat.
Die Stadtverordnetenversammlung ist das von den Bürgern der Stadt in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählte oberste Organ der Stadt. Als unmittelbar gewählte Volksvertretung auf Gemeindeebene trifft sie die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausschüsse bilden.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt den Magistrat mit Ausnahme des Bürgermeisters, der direkt von der Bürgerschaft gewählt wird.
Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. Ihm obliegt es, nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde zu besorgen.
Als Hilfsorgane sind der Ausländerbeirat und der Kinder- und Jugendbeirat, die Ausschüsse und die Kommissionen anzuführen. In der Regel haben diese lediglich vorbereitende bzw. beratende Funktion für die Entscheidung des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung.