Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes von nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen.
In der Anzeige sind
- der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
- Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Änderung des Paragrafen 6 des Hessischen Gaststättengesetzes
Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht gewinnorientierten Organisationen und Vereinen. Das bedeutet: Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht gewinnorientiert tätig ist.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße / eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Team 3.2 zur Verfügung.
Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin: Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.
Ob eine Organisation oder Initiative als nicht-gewinnorientiert einzustufen ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation oder Initiative als gemeinnützig anerkannt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht-gewinnorientiert ist. Bei Idealvereinen kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie nicht-gewinnorientiert sind.