Wohnungen

Der Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Stadt Kelsterbach vermittelt als kommunale Wohnungsvermittlungsstelle sowohl stadteigene Wohnungen als auch öffentlich geförderte Wohnungen beziehungsweise Wohnungen mit städtischem Belegungsrecht.

Voraussetzung einer Registrierung als Bewerber für stadteigene Wohnungen

  • Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen in Kopie beigefügt werden.
  • Aufgrund der Vielzahl an Wohnungsbewerbern - verbunden mit jahrelangen Wartezeiten - sind in der Regel auswärtige Bewerber, das heißt nicht in Kelsterbach wohnende Personen, von der Registrierung für stadteigene Wohnungen ausgeschlossen.

Infoblatt zur Registrierung für stadteigene Wohnungen

Voraussetzung einer Registrierung für öffentlich geförderte Wohnungen

  • Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen in Kopie beigefügt werden. 
  • Aufgrund der Vielzahl an Wohnungsbewerbern ist nach der Registrierung mit jahrelangen Wartezeiten zu rechnen.

Infoblatt zur Registrierung für öffentlich geförderte Wohnungen

Gemeinnützige Baugenossenschaft Kelsterbach (GBK)

In Kelsterbach kümmert sich neben der Stadt unter anderem die Gemeinnützige Baugenossenschaft Kelsterbach um den Bau und Erhalt von bezahlbarem Wohnraum. Satzungsmäßiger Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.


Mietspiegel

Laut Paragraf § 558c Bürgerliches Gesetzbuch besteht für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern die Verpflichtung, einen Mietspiegel zu erstellen.

Da für die Stadt Kelsterbach (rund 18.000 Einwohner) folglich keine Verpflichtung besteht, lässt sie keinen Mietspiegel erstellen.

Mieterschutzverordnung

Die Mieterschutzverordnung des Landes Hessen hat Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt. Kelsterbach fällt auch in diese Kategorie. Das bedeutet, dass die Kappungsgrenze nach Paragraf 558 Absatz 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent begrenzt. Außerdem gilt eine verlängerte Kündigungssperrfrist nach Paragraf 577a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch von acht Jahren bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung.