Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete von Paragraf 2 Hinweisgeberschutzgesetz umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten.
Der Schutz der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers erstreckt sich zum Beispiel auf Repressalien aufgrund eines Hinweises auf Regelverstöße wie Versagung einer Beförderung, Kündigung bei tariflich Beschäftigten, Änderung des Aufgabengebiets, Disziplinarmaßnahmen oder Diskriminierung.
Alle ehemaligen und aktiven Beschäftigten können sich an die zuständige interne Meldestelle wenden, wenn die Voraussetzung des Bekanntwerdens eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext erfüllt ist; auch Informationen, die während des Einstellungsverfahrens erlangt werden, können an die interne Meldestelle gemeldet werden.
Für die Stadt Kelsterbach erfüllt die Impakt GmbH in Bensheim mit ihrem Meldeservice „ansprechBAR“ die Aufgaben einer Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz.
So funktioniert es
Eine Meldung kann elektronisch über diesen Link erfolgen. Nach dem Klick führt der Weg in das System von Ansprechbar, wo ein übersichtliches und erklärendes Menü die Meldemöglichkeiten vorgibt und beschreibt. Die Hinweisgebenden werden elektronisch bis zum Absenden der Meldung begleitet. Danach nimmt sich das Team von Ansprechbar dem Vorgang an, ein Feedback im Rahmen der gesetzlichen Fristen gehört dazu. Diese Verarbeitung dient den verantwortlichen Bereichen der Stadtverwaltung als Ausgangpunkt entsprechender Handlungsbedarfe. Dabei gilt die Tugend, dass die Anonymität der Hinweisgebenden gewahrt wird.
Weitere Auskünfte erteilt das städtische Team Prozess- und Compliance-Management.