Gaststättengewerbe anzeigen
Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.
Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll, folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Die Auskünfte müssen Sie bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben.
Sie können die Auskünfte auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragen.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Kosten
Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beziehungsweise den kommunalen Gebührensatzungen.
Frist
Eine Gaststätte mit Alkoholausschank müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Ansonsten müssen Sie den Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
keine